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Wann liegt ein Mangel vor?

Wann liegt ein Mangel vor?

OGH 14.11.2024, 5 Ob 57/24d

Im gegenständlichen Fall beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Errichtung eines behindertengerechten Zubaus zu ihrem Einfamilienhaus.

Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung war der Übergang von Alt- zu Neubestand „Niveauausgleich“ auszuführen. 

Es musste nun die Frage geklärt werden, ob durch diese Formulierung jede minimale Steigung vertraglich ausgeschlossen wurde oder die nach dem Angleichen des Estrichs vorhandene Steigung von 0,34% eine vertragskonforme und mangelfreie Leistung darstellt. Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung mit Verweis auf die Toleranzgrenzen der ÖNORM B1600 zum Schluss, dass die tatsächlich minimale Steigung als vertragskonforme Leistungsbringung angesehen werden kann.


Praxistipp

Beachten Sie, dass ein Mangel das Abweichen des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten darstellt. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit kommt es daher entscheidend auf die Vertragsauslegung an. Nach Ansicht des OGH ist es nicht zu beanstanden, die Toleranzgrenzen aus der einschlägigen ÖNORM als Auslegungshilfe heranzuziehen, da diese in besonderer Weise zur Bestimmung der Verkehrsauffassung geeignet sind.


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