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Widersprüchliche Gerichtsstandsklauseln – was gilt?

Widersprüchliche Gerichtsstandsklauseln – was gilt?

OGH 07.08.2025, 7 Ob 96/25f

Im gegenständlichen Fall begehrt die Klägerin von der Beklagten einen Geldbetrag und stützte die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg auf eine im Auftrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Der schriftliche Auftrag enthielt im Text vor der Unterschrift die Klausel, dass der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg sei.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Auftrag und übermittelte ihn per E-Mail an die Klägerin. In der Signatur der E-Mail befand sich jedoch der Hinweis, dass als Gerichtsstand für alle geschäftlichen Vorgänge unwiderruflich Wien als vereinbart gelte.

Die Beklagte wendete nun die örtliche Unzuständigkeit ein und argumentierte, dass aufgrund der sich widersprechenden Gerichtsstandsklauseln die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg nicht wirksam vereinbart worden sei.

Der OGH folge der Argumentation der Beklagten und führte aus, dass bei einander widersprechenden Willenserklärungen der Vertragsteile keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande kommt.


Praxistipp

Beachten Sie daher, dass der Hinweis in einer E-Mail auf einen abweichenden Gerichtsstand stets dann beachtlich ist, wenn er nicht versteckt, sondern durch Fettdruck und Rufzeichen hervorgehoben wird.


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