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Muss ein Werkunternehmer bei der Mängelbehebung auch die Kosten für Arbeiten an Drittgewerken – wie den Ab- und Wiederaufbau einer nachträglich montierten Photovoltaikanlage – tragen?

Muss ein Werkunternehmer bei der Mängelbehebung auch die Kosten für Arbeiten an Drittgewerken – wie den Ab- und Wiederaufbau einer nachträglich montierten Photovoltaikanlage – tragen?

OGH 27.04.2026, 4 Ob 11/26k

Zwei Landwirte (Kläger) ließen 2019 eine Lagerhalle errichten. Der Werkunternehmer (Beklagte) bezog die Dach- und Wandpaneele von einem Lieferanten. Nach Fertigstellung montierten die Kläger eine Photovoltaikanlage auf dem Dach.

Zwei Jahre später warfen die Paneele Blasen. Ursache war ein herstellungsbedingter Mangel des Dämmstoffs (mangelhafte Gasabsaugung), der für den Werkunternehmer bei der Montage im Winter nicht erkennbar war. Die Sanierung erforderte den kompletten Austausch der Paneele. Streitig war, wer die Kosten für die Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage zu tragen hat.

Der OGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass die Beklagte keine gewährleistungsrechtliche Haftung für die Kosten der Demontage und Wiedermontage der PV-Anlage trifft. Bei diesen Kosten handelt es sich um Mangelfolgeschäden an einem Drittgewerk, die die Beklagte nur bei Verschulden im Rahmen des Schadenersatzes zu ersetzen hätte. Da der Materialfehler an den eingekauften Platten hier unsichtbar war, trifft ihn keine Schuld und er muss diese Extra-Kosten nicht bezahlen. Vielmehr haben die Kläger diese Kosten selbst zu tragen.


Praxistipp

Beachten Sie als Werkunternehmer, dass die oben dargelegte Rechtsansicht nur im B2B-Bereich gilt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat der Werkunternehmer auch die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Gewährleistung zu tragen.


Seminarhinweis

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